das Schulministerium hatte bereits am 18.3.2022[1] angekündigt, dass in der Woche vor den Osterferien die Maskenpflicht entfällt. Die anlasslosen Testungen werden bis zu den Osterferien fortgeführt, sie entfallen aller Voraussicht erst nach den Osterferien. In der Woche vom 4.-8.4.2022 bleibt es demnach auch bei der bisher geltenden Regelung, dass nur immunisierte bzw. getestete Personen am Unterricht und schulischen Veranstaltungen teilnehmen dürfen.
Mit der Veröffentlichung der aktualisierten, ab dem Wochenende geltenden Verordnungen des Gesundheitsministeriums NRW[2] am 1.4.2022 sind nun auch die Details für die Woche vor den Osterferien klar:
Zentral ist der Wegfall der Maskenpflicht. Ich weiß, dass viele Menschen auch in unserer Schulgemeinde nicht glücklich mit dieser Regelung sind. Ich möchte aber ausdrücklich betonen, dass der Wegfall der Maskenpflicht nicht bedeutet, dass man keine Maske mehr tragen darf. Ich möchte sogar ausdrücklich alle in der Schule tätigen Menschen darum bitten, weiterhin Maske zu tragen. Auch wenn die Infektionszahlen rückläufig sind, haben sie noch immer ein sehr hohes Niveau. Es erkranken auch immunisierte Personen und niemand kann vorhersehen, wie der Verlauf der Krankheit sein wird, wenn man sich infiziert – auch wenn die Verläufe bei Immunisieren tendenziell milder sind. Masken sind erwiesenermaßen ein sehr wirksamer Selbstschutz gegen eine Erkrankung. Gleichzeitig schützen sie auch andere. Wir haben nicht nur eine Verantwortung gegenüber unserer eigenen Gesundheit, sondern auch für unsere Mitmenschen.
Ich denke in diesem Zusammenhang insbesondere an die Schülerinnen und Schüler der Q2, die sich in ihrer letzten Schulwoche bereits gezielt auf ihre Abiturprüfungen vorbereiten. Eine Infektion in der letzten Schulwoche hätte – gerade auf Grund der zum Teil sehr langen Inkubationszeiten – Folgen für die wertvolle Vorbereitungszeit in den Osterferien und u.U. sogar die direkt nach den Osterferien stattfindenden Abiturprüfungen. Die Solidarität untereinander durch die Beachtung von Maßnahmen, die dem Infektionsschutz dienen, kann so ein wertvolles Zeichen für unser Schulmotto GEMEINSAM STARK werden. Den Abiturientinnen und Abiturienten wünsche ich jedenfalls eine schöne Mottowoche, die geprägt ist von Solidarität und gegenseitiger Achtsamkeit. Ich freue mich für die gesamte Schulgemeinschaft bereits auf die frohe Farbigkeit und Kreativität, die die Schülerinnen und Schüler der Q2 mit der Mottowoche in unsere Schule bringen werden – gerade in unseren krisengeprägten Zeiten. Lebensfreude ist auch etwas, das uns stärkt und Kraft gibt.
Die eingangs bereits angesprochene Testpflicht für nicht immunisierte Personen (montags, mittwochs und freitags) bleibt bis zu den Osterferien bestehen. Lediglich für Prüfungen können auch nicht immunisierte Schülerinnen und Schüler die Schule betreten; die Prüfungen werden für diese Schülerinnen und Schüler dann räumlich getrennt durchgeführt (CoronaBetrVO ab 2.4.2022, §3(2)). Ob diese Regelung auch nach den Osterferien für die Abiturprüfungen bestehen bleibt, ist abzuwarten.
Positiv getestete Personen sind nach §§ 13 und 14 der CoronaTestQuarantäneVO dazu verpflichtet, einen Kontrolltest in Form eines Schnelltests in einer Teststelle oder eines PCR-Tests durchzuführen. Bis zum Erhalt eines negativen Testergebnisses müssen sich diese Personen von anderen Menschen absondern (Isolation). Fällt der Test positiv aus, muss die Isolierung aufrecht erhalten bleiben. Eine gesonderte behördliche Anordnung dieser Verpflichtung zur Isolation erfolgt in der Regel nicht mehr. Ferner besteht die Verpflichtung, alle Kontaktpersonen der letzten beiden Tage vor Durchführung des Tests zu informieren. Die Möglichkeiten zur Beendigung der Isolation haben sich auch mit der neuen CoronaTestQuarantäneVO (2.4.2022,§ 14 (5)) nicht geändert:
Die Isolierung endet grundsätzlich nach 10 Tagen (ab dem positiven Test bzw. ab dem Tag des erstmaligen Auftretens von Symptomen, wenn zwischen dem Auftreten von Symptomen und dem ersten positiven Test max. 48 Stunden liegen)
Die Isolierung kann von Personen, die seit 48 Stunden symptomfrei sind, frühestens am siebten Tag der Isolierung, mittels Coronaschnelltest oder PCR-Test vorzeitig beendet werden.
Ggf. bestehende oder aufgestellte behördliche Anordnungen bzgl. Isolation und Quarantäne sind natürlich vorrangig zu beachten.
Nicht-immunisierte Personen, die zusammen mit einer infizierten Person in einem Haushalt leben, sind verpflichtet, sich in Quarantäne zu begeben. Für immunisierte Personen (d.h. dreimal geimpfte Personen oder diesen gleichgestellte Personen (vgl. CoronaSchutzVO, §2, Abs. 9) gilt dies nicht. Sie besuchen also auch weiterhin die Schule.
Lassen Sie mich auch noch einmal darstellen, wie in der Schule mit den Fehlzeiten umgegangen wird: Wie auch bei anderen Krankheiten ist in Fällen von Isolation und Quarantäne unverzüglich die Schule zu informieren (Telefonanruf im Sekretariat der Schule am ersten Tag; schriftlicher Nachweis / Entschuldigung am ersten Tag nach Rückkehr in die Schule). Nun müssen zwei Fälle unterschieden werden: Fehlzeiten, die auf Grund einer Erkrankung und damit verbundenen Isolation entstehen, werden als „krank“ dokumentiert. Eine Verpflichtung zur Teilnahme am Distanzunterricht besteht im Krankheitsfall nicht (ist aber auf Wunsch möglich), wohl aber dazu, den versäumten Stoff selbstständig nachzuarbeiten. Im Falle einer Quarantäne (häusliche Kontaktperson) werden die Fehlzeiten nicht als „krank“ erfasst, sondern wie bei einer Beurlaubung behandelt, d.h. sie werden zwar erfasst, aber nicht auf dem Zeugnis dokumentiert. Schülerinnen und Schüler in Quarantäne sind dazu verpflichtet, am Distanzunterricht teilzunehmen. Dazu kontaktieren sie alle ihre Fachlehrkräfte per Mail oder Moodle-Nachricht, damit diese Distanzaufgaben zur Verfügung stellen oder Video-Schaltungen einrichten können. Die in Quarantäne erbrachten Leistungen fließen auch in die Bewertung der Sonstigen Mitarbeit ein. Um Klarheit zu haben, ist es wichtig, dass bei der Kommunikation seitens der Eltern bzw. Schülerinnen und Schüler mit der Schule zwischen Isolation und Quarantäne unterschieden wird.
Den aktuell erkrankten Mitgliedern unserer Schulgemeinschaft wünsche ich gute Besserung! Allen anderen wünsche ich, dass sie gesund bleiben, und eine erholsame Zeit in den Osterferien!
[2] Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO, gültig bis zum 10.4.2002), Corona-Test-und-Quarantäneverordnung (CoronaTestQuarantäneVO, gültig bis zum 30.4.2022) und Coronabetreuungsverordnung (CoronaBetrVO, gültig bis zum 8.4.2022), vgl. https://www.land.nrw/corona