die veränderten Regeln an den Schulen in Nordrhein-Westfalen zum Infektionsschutz bzgl. SARS-CoV-2 (Corona-Virus) – Aufhebung der Maskenpflicht, Wegfall der anlasslosen Testungen – haben (zum Teil) auch zu neuen Vorgaben seitens des Gesundheitsamts geführt. Ich fasse hier die aktuell geltenden Regelungen zusammen:
Bei Krankheitssymptomen sollte über eine Testung geklärt werden, ob die Symptome auf das Corona-Virus zurückzuführen sind. Ein Schulbesuch kommt bis zur Klärung nicht in Frage.
Bei positivem Test ist – neben dem Gesundheitsamt – auch die Schule zu informieren. Es besteht eine Meldepflicht! Eine positiv getestete Person kann die häusliche Isolation nach 10 Tagen verlassen, wenn sie mind. 48 Stunden symptomfrei ist. Ansonsten ist die Isolierung fortzusetzen. Eine vorzeitige Beendigung der Isolation ist frühestens nach 7 Tagen über einen negativen Bürger- oder PCR-Test möglich. Aber auch in diesem Fall muss die Person vorher mind. 48 Stunden symptomfrei sein.
Gibt es im Klassenverband keinen oder nur einen positiven Fall, gibt es keine weiteren Maßnahmen. Auch das Gesundheitsamt empfiehlt jedoch, in der Schule eine Maske zu tragen – eine Verpflichtung dazu besteht jedoch nicht.
Gibt es im Klassenverband zwei bis vier positive Fälle, ordnet das Gesundheitsamt für fünf Tage eine Maskenpflicht für die Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte der Klasse an. Nach diesen fünf Tagen kann die Schule nur von denjenigen Schülerinnen und Schüler der Klasse besucht werden, die einen negativen Bürgertest vorlegen (am fünften Tag nach Kontakt zu den positiv getesteten Personen). In einer Klasse der Schule ist dies heute auch schon angeordnet worden.
Gibt es im Klassenverband mehr als vier positive Fälle, wird das Gesundheitsamt individuell weitergehende Maßnahmen prüfen und anordnen (z. B. Quarantäne von Sitznachbarn).
Sollten sich Veränderungen ergeben, werde ich euch und Sie natürlich umgehend informieren.
Viele Grüße
C. Roussel
(Schulleiter)