laut des Masernschutzgesetzes, wobei es sich um eine Änderung des bundesrechtlichen Infektionsschutzgesetzes handelt (IfSG § 20 Abs. 8 bis 14), gilt in Schulen nun eine Nachweispflicht für alle Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte und andere in der Schule tätigen Personen, die ab dem 01.01.1971 geboren sind (§ 20 Abs. 8 Satz 1 IfSG), über eine Impfung bzw. Immunität gegenüber Masern.
Als Schule sind wir verpflichtet, diese Nachweise zu kontrollieren. Dies wird im Rahmen der der Zeugnisausgabe vor den Sommerferien erfolgen (voraussichtlich am 02.07.2021). Geben Sie Ihren Kindern zu diesem Termin bitte einen entsprechenden Nachweis mit in die Schule, damit die Klassenleitungen bzw. die Stufenleitungsteams der Oberstufe (dies gilt NICHT für die Abiturientinnen und Abiturienten der Q2, die unsere Schule nach bestandenem Abitur verlassen werden) Einsicht nehmen können. Schülerinnen und Schüler, deren Nachweis uns nicht vorgelegt wurde, müssen wir dem Gesundheitsamt melden, welches über weitere Maßnahmen entscheidet (§20 Abs. 10 IfSG).
Welche Nachweise können vorgelegt werden?
Es können die in § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG aufgezählten Nachweise vorgelegt werden:
Impfnachweis => Impfdokumentation (das ist in der Regel der Impfausweis oder eine Impfbescheinigung; aber auch eine ärztliche Bescheinigung, aus dem sich ein ausreichender Impfschutz gegen Masern ergibt);
Immunitätsnachweis => Ärztliche Bescheinigung, dass eine Immunität gegen Masern besteht (in der Regel nach bereits durchlaufener Erkrankung);
Kontraindikationsnachweis => Ärztliche Bescheinigung, dass eine Kontraindikation gegen eine Masernimpfung besteht;
Bestätigungsnachweis => Bestätigung einer staatlichen Stelle oder einer Einrichtungsleitung, dass einer der drei vorgenannten Nachweise bereits vorgelegen hat (z.B. Bestätigung des Gesundheitsamtes, dass im Rahmen der Schuleingangsuntersuchung ein ausreichender Masernimpfschutz festgestellt wurde; Bestätigung eines Kindergartens, dass dort ein Impfausweis mit vollständiger Masernimpfung bereits vorgelegen hat; Bestätigung der Grundschule, dass Nachweis nach § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG bereits erbracht wurde).
Die Vorlage eines dieser Nachweise ist auseichend.
Ich wünsche Ihnen und Ihren Familien für das verbleibende Schuljahr alles Gute und bleiben Sie gesund!
Undine Gilsebach